c StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Im Folgenden gilt es anhand der unter Erwägung 22 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten 1 allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 23.2 unten).