je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5 und 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet indes kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (BGE 139 I 145 E. 2.3).