62 21.11 Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen Der Beschuldigte 2 befand sich vom 25. Februar 2021 bis und mit 30. März 2021 in Untersuchungshaft (pag. I-03 001 001 ff.). Die Haftentlassung erfolgte ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen (pag. I-03 002 029 ff.). Die Haft von total 34 Tagen ist vollumgänglich an die Geldstrafe anzurechnen. 21.12 Fazit konkrete Strafe Der Beschuldigte 2 ist somit zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10'800.00, zu verurteilen.