Nach den voranstehenden Ausführungen resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen. Weil die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze betragen darf, bleibt es bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. 21.9 Vollzug Dem Beschuldigten 2 ist trotz Vorstrafe keine Schlechtprognose zu stellen, weshalb ihm der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Probezeit wird hingegen leicht erhöht auf drei Jahre festgesetzt, weil der Beschuldigte 2 vorbestraft ist und er die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der Probezeit beging. 21.10 Tagessatz