Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und ist neutral zu werten. Namentlich liegen weder ein Geständnis noch Reue und Einsicht vor. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe und des Umstands, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um Probezeitdelikte handelt, im Umfang von 20 Tagessätzen straferhöhend aus. 21.8 Fazit Gesamtgeldstrafe Nach den voranstehenden Ausführungen resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen.