18 429 ff.) und diejenigen im Leumundsbericht vom 26. Januar 2024 (pag. 18 786 ff.) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. Das Vorleben ist aufgrund der Vorstrafe (2019 insb. SVG- Widerhandlungen) und des Umstands, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 11. Februar 2019 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe begangen wurden, straferhöhend zu berücksichtigen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und ist neutral zu werten.