Für die Geldwäschereihandlung vom 23. Februar 2021 erscheint angesichts des etwas tieferen Deliktbetrags bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Davon sind im Rahmen der Asperation 13 Tagessätze zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. 21.6 Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtgeldstrafe von 175 Tagessätzen. 21.7 Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 99 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 429 ff.)