61 21.5 Asperation für die Geldwäschereihandlung vom 23. Februar 2021 Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere bei der Geldwäschereihandlung vom 23. Februar 2021 kann mit der Ergänzung, dass der Deliktsbetrag mit CHF 8'500.00 etwas tiefer ist, auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 21.4 verwiesen werden. Für die Geldwäschereihandlung vom 23. Februar 2021 erscheint angesichts des etwas tieferen Deliktbetrags bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen.