Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint für das Geldwäschereidelikt vom 24. Februar 2021 bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen. Davon sind rund zwei Drittel, d.h. 17 Tagessätze, auf die Einsatzstrafe zu asperieren.