Der Beschuldigte 2 erhielt jedoch eine deutlich geringere Entschädigung, ging einzig zur Unterstützung des Beschuldigten 1 mit und stand mit den Hintermännern nicht im direkten Kontakt. Sein Tatverschulden wiegt damit etwas leichter als dasjenige des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin eigennützigen Motiven, was beides neutral zu gewichten ist. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich.