Asperation für die Geldwäschereihandlung vom 24. Februar 2021 Betreffend die objektive Tatschwere kann vorab auf das beim Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen werden (E. 20.3.2 oben). Die Beschuldigten 1 und 2 handelten mittäterschaftlich. Der Beschuldigte 2 erhielt jedoch eine deutlich geringere Entschädigung, ging einzig zur Unterstützung des Beschuldigten 1 mit und stand mit den Hintermännern nicht im direkten Kontakt.