Für die vollendet begangene Gehilfenschaft zum Betrug erschiene insgesamt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gerechtfertigt. Aufgrund des Umstands, dass der Betrug vom 25. Februar 2021 im Versuchsstadium stecken blieb, rechtfertigt sich eine Reduktion um 10 Tagessätze. Für die Gehilfenschaft zum Betrugsversuch vom 25. Februar 2021 erscheint damit eine Einzelstrafe von 80 Tagessätzen angemessen. Davon sind rund zwei Drittel bzw. 55 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren. 21.4 Asperation für die Geldwäschereihandlung vom 24. Februar 2021 Betreffend