Asperation für die Gehilfenschaft zum Betrugsversuch vom 25. Februar 2021 Betreffend die Sanktionierung der Gehilfenschaft zum Betrugsversuch vom 25. Februar 2021 kann vorab auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 21.2 verwiesen werden. Der Deliktsbetrag ist nahezu gleich hoch wie beim Betrug vom 24. Februar 2021. Dass es am 25. Februar 2021 beim Versuch blieb, ist einzig auf äussere Umstände zurückzuführen, weshalb sich hierfür kein grosser Abzug rechtfertigt. Für die vollendet begangene Gehilfenschaft zum Betrug erschiene insgesamt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gerechtfertigt.