Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 2 eine Strafreduktion im Umfang von einem Viertel, d.h. von 30 Tagessätzen, weil er die Tat lediglich in Gehilfenschaft beging. Diese Strafminderung ist sicher nicht zu gering ausgefallen, erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände aber noch als angemessen. 21.2.3 Fazit Einsatzstrafe Es resultiert somit eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug vom 24. Januar 2021. 21.3 Asperation für die Gehilfenschaft zum Betrugsversuch vom 25. Februar