60 Fazit Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das Gesamttatverschulden insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 120 Tagessätzen erscheint hierfür angemessen. 21.2.2 Strafminderung zufolge Gehilfenschaft Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 2 eine Strafreduktion im Umfang von einem Viertel, d.h. von 30 Tagessätzen, weil er die Tat lediglich in Gehilfenschaft beging.