mit den Hintermännern stand und bei der Geldübergabe im Auto wartete, ist bei der Strafminderung zufolge Gehilfenschaft zu berücksichtigen (E. 21.2.2 unten). Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse, mithin aus einem eigennützigen Beweggrund. Beides ist neutral zu gewichten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich.