Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an, wobei ergänzend auf das betreffend den Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen werden kann (E. 20.2.1 oben). Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 ist mit Ausnahme des deutlich geringeren Deliktsbetrags – der Beschuldigte 2 begleitete den Beschuldigten 1 nur einmal zur Geldabholung bei der Zivilklägerin –, der das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 vergleichsweise deutlich weniger schwer wiegen lässt, gleich zu beurteilen, wie dasjenige des Beschuldigten 1. Der Umstand, dass der Beschuldigte 2 einen untergeordneten Tatbeitrag leistete und namentlich nicht im Kontakt