Insgesamt ist dennoch eine Einsatzstrafe im untersten Drittel angemessen. Die Art und Weise der Deliktsbegehung ist, was die Handlungen von C.________ angeht, absolut deliktstypisch, er wollte Gehilfe des Geldboten sein, nicht mehr und nicht weniger. Im Gesamten gesehen ist die Art und Weise der Tatbegehung jedoch zweifellos professionell, planmässig und organisiert, wobei der Beschuldigte als Abholer eingesetzt wurde. Die Art und Weise der Tatbegehung ist entsprechend neutral zu werten.