18 427 [Hervorhebungen im Original]): Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs ist bei einem Deliktsbetrag von CHF 12'600.00 für einen einzelnen Telefon-Betrug zum Nachteil einer einzelnen natürlichen Person relativ hoch, auch wenn E.________ selbst angab, dass sie durch den Verlust des Geldes nicht in existenzielle Nöte geraten sei. Der Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien sieht für einen Betrug von CHF 20'000.00 120 Strafeinheiten vor.