Auszugehen ist dabei vom abstrakt schwersten Delikt, d.h. der Gehilfenschaft zum Betrug, für welches eine Einsatzstrafe zu bilden ist. Anschliessend sind die Einzelstrafen für die weiteren Delikte festzusetzen und an die Einsatzstrafe zu asperieren. Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. 21.2 Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zum Betrug vom 24. Februar 2021 21.2.1 Tatkomponenten Objektive Tatkomponenten Betreffend das objektive Tatverschulden erwog die Vorinstanz was folgt (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 427 [Hervorhebungen im Original]):