59 - Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Anwendbar ist gemäss obenstehendem Vergleich durchwegs das im Tatzeitpunkt geltende Recht; das neue Recht ist nicht milder. Wie im Folgenden dargelegt wird, ist für sämtliche zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe auszufällen, weshalb eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist. Auszugehen ist dabei vom abstrakt schwersten Delikt, d.h. der Gehilfenschaft zum Betrug, für welches eine Einsatzstrafe zu bilden ist.