21. Beschuldigter 2 21.1 Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 2 hat sich der Gehilfenschaft zum Betrug, der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht. Die Strafandrohungen für die zu beurteilenden Delikte lauten nach dem im Deliktszeitpunkt geltenden Strafgesetz wie folgt: - Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei die Strafe infolge Gehilfenschaft zu mildern ist. - Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff.