Daher sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Meldepflicht keine einschneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit darstellt und deshalb grundsätzlich nicht zur Anrechnung gebracht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 4c), rechtfertigt es sich nicht, die Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 20.5 Fazit konkrete Strafe Zusammengefasst ist der Beschuldigte 1 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 8'050.00, zu verurteilen.