Seine Gesuche betreffend Herausgabe des Reisepasses wurden stets gutgeheissen und es wurde ihm für diese Zeit jeweils der Pass ausgehändigt, so dass er wie geplant ins Ausland reisen konnte. Daher sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Meldepflicht keine einschneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit darstellt und deshalb grundsätzlich nicht zur Anrechnung gebracht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 4c), rechtfertigt es sich nicht, die Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.