Die Ersatzmassnahmen haben die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten 1 hingegen – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht spürbar eingeschränkt. Seine Gesuche betreffend Herausgabe des Reisepasses wurden stets gutgeheissen und es wurde ihm für diese Zeit jeweils der Pass ausgehändigt, so dass er wie geplant ins Ausland reisen konnte.