T-03 002 030 ff.]), die formell bis am 29. September 2021 verlängert wurden, faktisch jedoch bis zur (vorbehaltlosen) Rückgabe des Reisepasses mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 andauerten. Dem Beschuldigten 1 wurden während dieser Zeitspanne mehrere Auslandsaufenthalte bewilligt. Die Haft von total 34 Tagen ist vollumgänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Ersatzmassnahmen haben die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten 1 hingegen – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht spürbar eingeschränkt.