58 20.4 Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen Der Beschuldigte 1 befand sich vom 25. Februar 2021 bis und mit 30. März 2021 in Haft (pag. T-03 001 001 ff. und pag. T-03 002 030 ff.). Die Haftentlassung erfolgte unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Meldepflicht und Schriftensperre [pag. T-03 002 030 ff.]), die formell bis am 29. September 2021 verlängert wurden, faktisch jedoch bis zur (vorbehaltlosen) Rückgabe des Reisepasses mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 andauerten.