20.3.8 Tagessatzhöhe Bei der Berechnung des Tagessatzes geht die Kammer von einem Nettoeinkommen (inklusive Trinkgeld) des Beschuldigten 1 von monatlich CHF 3'000.00 und eines solchen von monatlich CHF 2'800.00 der Ehefrau aus. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für Krankenkasse und Steuern sowie eines Unterstützungsabzugs für den Ehepartner (15%) und ein Kind (15%) resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00.