57 20.3.3 Asperation für die übrigen Geldwäschereihandlungen Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere der weiteren Geldwäschereihandlungen kann auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (E. 20.3.2 oben), da sich die einzelnen Delikte im Wesentlichen nur in der Deliktshöhe unterscheiden.