Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die angespannte Situation wegen der Corona-Pandemie genügt alleine nicht. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden noch als leicht zu bezeichnen und erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für die Geldwäschereihandlung vom 24. Februar 2021 als angemessen.