Dies ist insgesamt neutral zu gewichten. Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist ebenfalls nicht (zusätzlich) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, weil die Qualifikation bereits zur Anwendung des erweiterten Strafrahmens führt und in Bezug auf den Beschuldigten 1 keine schwerwiegende Bandenmässigkeit vorliegt. Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse, was beides neutral zu gewichten ist. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich.