Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs wiegt mit einem Deliktsbetrag von CHF 11'000.00 bei 11 Einzeltransaktionen zum Nachteil einer einzigen Geschädigten noch leicht. Bei der Art und Weise der Deliktsbegehung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 für diese Geldwäschereihandlung den Beschuldigten 2 hinzuzog (für die Handlungen vom 17., 18., 19. und 22. Februar 2021 hingegen Familienmitglieder und einen Kollegen [siehe dazu E. 20.3.3 unten]) und weite Strecken zurücklegte, um das Geld in Bitcoin-Automaten einzuzahlen; am 24. Februar 2021 fuhr er namentlich nach K.________ und I.________.