Anschliessend sind die Einzelstrafen für die weiteren Geldwäschereidelikte festzusetzen und zur Einsatzstrafe zu asperieren. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. 20.3.2 Einsatzstrafe für die Geldwäschereihandlung vom 24. Februar 2021 Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs wiegt mit einem Deliktsbetrag von CHF 11'000.00 bei 11 Einzeltransaktionen zum Nachteil einer einzigen Geschädigten noch leicht.