44 Abs. 1 StGB). 20.3 Mehrfache qualifizierte Geldwäscherei 20.3.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte 1 hat sich der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei strafbar gemacht. Weil – wie im Folgenden dargelegt wird – sämtliche Einzeltaten je mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Nachfolgend ist daher zunächst für die konkret schwerste Tat, d.h. für die Geldwäschereihandlung vom 24. Februar 2021, eine Einsatzstrafe zu bilden. Anschliessend sind die Einzelstrafen für die weiteren Geldwäschereidelikte festzusetzen und zur Einsatzstrafe zu asperieren.