56 dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend kann dem Beschuldigten trotz Vorstrafen noch keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden und ist ihm der bedingte Vollzug entsprechend zu gewähren. Die Probezeit ist angesichts dessen, dass der Beschuldigte bereits zweimal zu bedingten Geldstrafen verurteilt wurde, auf drei Jahre festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).