18 839 Z. 7 ff.), was eine gewisse Unbelehrbarkeit zeigt. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und ist neutral zu gewichten. Namentlich liegen weder ein Geständnis noch Reue und Einsicht vor. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich nicht ersichtlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen im Umfang von zwei Monaten straferhöhend aus. 20.2.4 Fazit Strafe für den gewerbsmässigen Betrug Nach den voranstehenden Ausführungen resultiert für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten. 20.2.5 Vollzug