Das Vorleben, konkret die beiden Vorstrafen (2013 Nötigung und 2018 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] bzw. grobe Verkehrsregelverletzungen), sind hingegen im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte 1 verschwieg die Verurteilungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme (vgl. pag. T-05 001 017) und machte trotz der rechtskräftigen Urteile anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, er trage keine Schuld daran (pag. 18 838 Z. 39 f. und Z. 45 f. sowie pag. 18 839 Z. 7 ff.), was eine gewisse Unbelehrbarkeit zeigt.