Eine Strafminderung im Umfang von einem Monat erscheint angemessen. 20.2.3 Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (S. 91 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 421 ff.) und die Ausführungen im Leumundsbericht vom 27. Januar 2024 (pag. 18 791 ff.) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. Das Vorleben, konkret die beiden Vorstrafen (2013 Nötigung und 2018 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG;