Das subjektive Tatverschulden wiegt damit neutral. Fazit Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen und mit Blick auf den infolge Gewerbsmässigkeit erhöhten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten erscheint verschuldensangemessen.