55 Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse (Entschädigung für Auftragserledigung), mithin aus eigennützigen Beweggründen. Beides ist, da tatbestandsimmanent, neutral zu gewichten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die angespannte Situation wegen der Corona- Pandemie genügt alleine nicht. Das subjektive Tatverschulden wiegt damit neutral.