I-05 002 006 Z. 215). Betreffend die Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 nicht mehr tat, als zur Erfüllung seines Tatbeitrags erforderlich war, und insofern mit keiner besonders hohen kriminellen Energie handelte. Indessen wiegt leicht verschuldenserhöhend, dass der Betrug professionell geplant sowie bestens organisiert, orchestriert und ausgeführt wurde. Dies hat sich der Beschuldigte 1 bis zu einem gewissen Grad anzurechnen. Der Deliktszeitraum beträgt sodann zwar nur wenige Tage, die Intensität der deliktischen Handlungen während dieser Zeit war jedoch hoch.