Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen im Wesentlichen an. Die Vorinstanz weist beim Ausmass des verschuldeten Taterfolgs zu Recht darauf hin, dass eine natürliche Person, die zugleich einer vulnerablen Zielgruppe angehört (alte Menschen), geschädigt wurde, was schwerer wiegt als beispielsweise die Schädigung einer juristischen Person. Ebenfalls verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen namhaften Betrag handelt, auch wenn die Zivilklägerin aussagte, dadurch nicht in existenzielle Nöte zu geraten; es gebe einfach weniger zum Verteilen (pag. I-05 002 006 Z. 215).