Er wollte der Geldbote sein, nicht mehr und nicht weniger. Im Gesamten gesehen ist die Art und Weise der Tatbegehung jedoch zweifellos professionell, planmässig und organisiert, wobei der Beschuldigte 1 als Abholer eingesetzt wurde. Das Obergericht des Kantons Bern hielt im Entscheid SK 2016 389 vom 21. Dezember 2017 fest, dass die Deliktssumme von CHF 50'000.00, die mit einem Enkeltrickbetrug hätte erlangt werden sollen, bei dieser Begehungsform auf eine recht hohe kriminelle Energie hinweise. Das kann auch im vorliegenden Fall festgehalten werden. Die Art und Weise ist entsprechend leicht straferhöhend zu werten.