Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs ist bei einem Deliktsbetrag von CHF 60'400.00 (vollendet) und CHF 12'400.00 (versucht) für Telefon-Betrüge zum Nachteil einer einzelnen natürlichen Person hoch, auch wenn E.________ selbst angab, dass sie durch den Verlust des Geldes nicht in existenzielle Nöte geraten sei. Was der Privatklägerin jedoch sicherlich zu schaffen macht, ist das Gefühl, auf so hinterhältige Art und Weise betrogen worden zu sei, möglicherweise verbunden mit einer gewissen Scham, auf den Betrug hereingefallen zu sein. Gerade dies ist aus Sicht des Gerichts straferhöhend zu werten. Man kann es auch deutlicher formulieren: