54 20.2 Gewerbsmässiger Betrug 20.2.1 Tatkomponenten Objektive Tatkomponenten Die Vorinstanz erwog betreffend das objektive Tatverschulden was folgt (S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 420 f. [Hervorhebungen im Original]): Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs ist bei einem Deliktsbetrag von CHF 60'400.00 (vollendet) und CHF 12'400.00 (versucht) für Telefon-Betrüge zum Nachteil einer einzelnen natürlichen Person hoch, auch wenn E._____