einem Jahr als dem Verschulden angemessen erachtet wird, womit eine Geldstrafe nicht mehr in Frage kommt. Bei den qualifizierten Geldwäschereidelikten wird eine Geldstrafe als ausreichend erachtet. Es ist damit keine Gesamtfreiheitsstrafe mit dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu bilden, sondern einzig eine Gesamtgeldstrafe bei den Geldwäschereidelikten (E. 20.3.3 unten).