Der gewerbsmässige Betrug kann gemäss neuem Recht nur noch mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden und die Geldwäschereidelikte sind – wie nachfolgend unter E. 20.3 dargelegt wird – jeweils mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, womit die Verbindung der Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe, wie sie noch das alte Recht vorsah, unbeachtlich ist. Betreffend die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs mit Blick auf die Deliktssumme und die weiteren Tatumstände – wie nachfolgend unter E. 20.2 dargelegt wird – eine Strafe von über