Sowohl betreffend den gewerbsmässigen Betrug als auch betreffend die mehrfache qualifizierte Geldwäscherei erweist sich das neue Recht im vorliegenden Fall nicht als das konkret mildere, weshalb jeweils das im Deliktszeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist. Der gewerbsmässige Betrug kann gemäss neuem Recht nur noch mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden und die Geldwäschereidelikte sind – wie nachfolgend unter E. 20.3 dargelegt wird – jeweils mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, womit die Verbindung der Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe, wie sie noch das alte Recht vorsah, unbeachtlich ist.