20. Beschuldigter 1 20.1 Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 1 hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht begangen, sowie der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht. Die Strafandrohungen für die zu beurteilenden Delikte lauten nach dem im Deliktszeitpunkt geltenden Strafgesetz wie folgt: - Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. - Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB):