rechtliche Würdigung / Konkurrenz Zusammengefasst ist der Beschuldigte 2 von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen am 23. Februar 2021 in H.________ zum Nachteil der Zivilklägerin, freizusprechen. Hingegen ist der Beschuldigte 2 schuldig zu sprechen wegen Gehilfenschaft zum Betrug am 24. Februar 2021, wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug am 25. Februar 2021, beides zum Nachteil der Zivilklägerin, sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei. Zwischen den Tatbeständen des Betrugs und der Geldwäscherei besteht zufolge Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz.